Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Heufeld e.V. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heufeld e.V.“ 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruckmühl, Ortsteil Heufeld. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 

 

§2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Heufeld insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. 

 

§3 Mitglieder 

Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) (stimmberechtigt), 

b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) (stimmberechtigt), 

c. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (nicht stimmberechtigt), 

d. fördernde Mitglieder (nicht stimmberechtigt), 

e. Ehrenmitglieder (stimmberechtigt), 

f. Vereinsmitglieder, die keine der Kategorien a-e angehören (stimmberechtigt). 

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Vereinsmitglied wird man mit schriftlichem Beitritt zum Verein. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Schutzgebiet der Freiwilligen Feuerwehr Heufeld haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. 

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen. 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, über eine Nichtaufnahme entscheidet die Vorstandschaft mittels Mehrheitsbeschluss. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist. 

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds, 

b. durch Austritt, 

c. durch Streichung von der Mitgliederliste, 

d. durch Ausschluss. 

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz dreimaliger Mitteilung an die letztgenannten Kontaktdaten des Vereinsmitglieds keine Kontaktaufnahme möglich ist, oder es trotz dreimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragsplicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als „unzustellbar“ zurückkommt, muss per Brief an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Mitgliederadresse zugesandt werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. 

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 

 

§6 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§8 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem Vorsitzenden, 

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c. dem Schriftführer, 

d. dem Kassenwart, 

e. dem 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß a. bis d. gewählt wird, 

f. dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. a. bis d. gewählt wird. 

2. Die unter Absatz 1 Nr. a. bis d. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 

 

§9 Zuständigkeit des Vorstands 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, 

b. Einberufung der Mitgliederversammlung, 

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

d. Verwaltung des Vereinsvermögens, 

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 

f. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Jedes einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied kann Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) bis zu 4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro) sind für den Verein nur mit Vorstandsbeschluss verbindlich. Zur wirksamen Veräußerung und Belastung von Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 

3. Im Außenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte von mehr als 4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro) im Einzelfall kann der Vorstand für den Verein nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bindend vornehmen. 

 

§10 Sitzung des Vorstands 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 

2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

 

§11 Kassenführung 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

 

§12 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands, 

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, 

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, 

d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in dem „Bruckmühler Bürger Boten“ und durch Aushang im Schaukasten des Feuerwehrhauses Heufeld einberufen. Alternativ ist eine schriftliche Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse möglich, die vor der 2-Wochen-Frist zugestellt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Anlagen sind im Schaukasten und der Webseite zugänglich einzusehen. 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen. 

2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Mitglieder stimmberechtigt: §3.1.a (Feuerwehrdienstleistende), §3.1.b (ehemalige Feuerwehrdienstleistende), §3.1.e (Ehrenmitglieder) und §3.1.f (Vereinsmitglieder, die keine der Kategorien a-e, wie in §3.1 angegeben, angehören). Mitglieder unter 16 Jahren und fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

6. Der Vorsitzende und die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen. 

7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

 

§14 Ehrungen 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 

 

§15 Datenschutz 

1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften. 

2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. 

3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Name und Vorname von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenzen, Funktionen im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen. 

4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbands Rosenheim ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden. 

 

§16 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. 

Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Januar 2025 beschlossen. Die Satzung wird dem Amtsgericht Traunstein zur Eintragung ins Vereinsregister vorgelegt. 

 

Vorstandsvorsitzender: Stefan Löhle
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Michael Schuhböck
Kassier: Stefan Stark
Schriftführer: Oliver Arlt
Fähnrich: Kilian Lichtenegger
Kommandant: Florian Glück
Stellvertretender Kommandant: Erwin Pötzinger